Satzung der GuerillaGärtner Theater Compagnie e. V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „GuerillaGärtner Theater Compagnie e. V“.
(2) Er hat seinen Sitz in Düsseldorf.
§ 2 Vereinszweck/Aufführungstätigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der darstellenden Kunst, insbesondere im Bereich des Amateurtheaters.
Der Verein betrachtet das Amateurtheater als einen Teil des künstlerischen Amateurschaffens, daseinen gewichtigen Teil des nationalen Kulturgutes darstellt. Die Arbeit des Vereins dient der Bereicherungdes kulturellen Lebens der Stadt Düsseldorf und der Region sowie der Angebote künstlerischer Freizeitbeschäftigung.
Neben der künstlerischen Zielsetzung fördert der Verein die Theaterarbeit mit persönlichkeitsbildendem Ziel. Das Amateurtheater soll den Zugang zu Kunst und Kultur erleichtern, selbstgestaltende Tätigkeiten fördern sowie helfen, ästhetische, kommunikative und soziale Bedürfnisse und Fähigkeiten zu entfalten.
(2) Der Verein veranstaltet Theateraufführungen mit Schauspielern vornehmlich aus den Reihen seiner Mitglieder.
Er unterstützt die Wahrnehmung von Fortbildungsangeboten auf allen Gebieten, die der eigenen
Aufführungspraxis dienlich sind. Die Entscheidung über die aufzuführenden Stücke und die durchzuführenden Veranstaltungen wird durch den Vorstand in Abstimmung mit dem Ensemble getroffen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder des Vereins
(1) Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden, die schriftlich um Aufnahme nachsucht und die Ziele des Vereins aktiv oder materiell unterstützt.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(3) Aktive Mitgliedschaft (Ensemble) beinhaltet vornehmlich:
- Mitwirkung im Ensemble
- Mithilfe bei Bühnenbau, Technik, Maske, Kostüm etc.
- Übernahme organisatorischer Aufgaben
Fördermitgliedschaft beinhaltet vornehmlich:
- materielle Förderung
- fachliche Förderung
- ideelle Förderung
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod; bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit oder durch Auflösung des Vereins.
(5) Der Austritt kann durch das Mitglied nur durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende erklärt werden.
(6) Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn das Verhalten eines Mitgliedes als vereinsschädigend angesehen werden kann oder es sich in sonstiger Weise grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
(7) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören.
(8) Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied schriftlich Beschwerde einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mit 2/3-Mehrheit endgültig.
(9) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 4 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an. Die Mitglieder üben ihre Rechte persönlich aus und können ein anderes Mitglied schriftlich mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragen. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Erledigung eines Rechtsstreites mit ihm oder die Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen vor dem Termin. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
(3) Jedes Mitglied kann bis zu 1 Woche vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
(5) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- die Entgegennahme der Vorstandsberichte
- Wahl bzw. Abwahl des Vorstands
- Entlastung des Vorstands
- Wahl eines/zweier Kassenprüfer für die Amtszeit des Vorstands
- Schaffung einer Beitragsordnung und ihrer Änderung/Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit
- der Mitgliedsbeiträge
- Satzungsänderungen
- Beschluss über die Erhebung einer Umlage
- Auflösung des Vereins
(6) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit bzw. Beschlussunfähigkeit muss ausdrücklich festgestellt werden. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Satzungsänderungen erfolgen mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Stimmen.
(7) Außerordentliche Mitgliederversammlungen ruft der Vorstand nach seinem Ermessen oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel aller Mitglieder ein.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer der Versammlung zu unterzeichnen ist. Der jeweilige Schriftführer in den Mitgliederversammlungen wird von der Mitgliedschaft gewählt.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- dem Schriftführer und
- dem Kassenwart
(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Vorstandsmitglieder sind untereinander zu gegenseitiger Information über alle Belange ihrer jeweiligen Tätigkeitsbereiche verpflichtet sowie in allen Bereichen mitspracheberechtigt.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder mitwirken.
(5) Mit der Annahme der Wahl übernimmt jedes Vorstandsmitglied die Verpflichtung, die Interessen des Vereins nach besten Kräften wahrzunehmen. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds muss zur Neuwahl eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand einberufen werden.
§ 7 Vereinsfinanzierung
(1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
- Entgelte für seine Tätigkeit entsprechend dem Vereinszweck (§ 2)
- Zuschüsse durch Land, Kommunen und andere öffentliche Stellen
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden
- Zuwendungen Dritter
(2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Die Rechnungslegung, bestehend aus Buchführung, Jahresabschluss und etwaigen Steuererklärungen erfolgt nach steuerlichen und gemeinnützigkeitsrechtlichen Regeln, soweit nicht vereinsrechtliche oder handelsübliche Vorschriften zwingend vorgehen.
(5) Der Jahresabschluss mit Erläuterungen ist in Form einer Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung zu erstellen, soweit dies gesetzlich zulässig ist, ergänzt um eine Vermögensübersicht.
(6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen gemeinnützigen Verein, des es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens fasst die Mitgliederversammlung. Die Zustimmung des Finanzamts ist ggf. einzuholen.
§ 8 Auflösen des Vereins
(1) Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine ¾-Mehrheit. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 30 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Annahme in der Gründungsversammlung in Kraft.
Düsseldorf, den 17.05.2012